

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Die einschlägigen Taten reichen vom kleinen Gewerbetreibenden, der bei Überschuldung die Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nicht mehr abführt und seine Insolvenz nicht oder zu spät anmeldet bis zu Kartellabsprachen internationaler Unternehmen, bei denen mehrstellige Millionenbeträge fließen.
Strafbar sind beispielsweise in Bezug auf den Kapital- und Finanzmarkt verbotenes Insiderhandeln sowie Kurs- bzw. Preismanipulationen (§ 38 WpHG), Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (§ 61 BörsG) oder die Depotunterschlagung (§ 34 DepotG).
Auch das Bilanzrecht enthält viele strafrechtliche Sanktionen, ebenso das Strafrecht des unlauteren Wettbewerbs, daß beispielsweise bestimmte Arten der Werbung, Betriebsspionage und Geheimnisverrat verbietet.
Die involvierten Unternehmen können sich zwar nach deutschem Strafrecht nicht selbst strafbar machen (anders beispielsweise in Frankreich, England und den Niederlanden). Ihnen gehörende Gegenstände können jedoch eingezogen oder für verfallen erklärt werden. Nach § 30 OWiG kann auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße bis zu einer Million Euro verhängt werden.
Die Minimierung strafrechtlicher Risiken ist Teil der Compliance. Die damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen finden inzwischen auch im Mittelstand mehr und mehr Anwendung. Angesichts der fortschreitenden Europäisierung gerade des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere auf Grundlage des Vertrages von Lissabon, und der damit einhergehenden weiteren Verkomplizierung des Rechts ist die vorbeugende Behandlung von Fehlverhalten in Unternehmen unabdingbar geworden.