

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie den Termin in aller Regel nicht wahrnehmen. Als Beschuldigter hat man verständlicherweise oft das Bedürfnis, sich gegen die gegen einen erhobenen Vorwürfe zu wehren. Dennoch sollten Sie nicht mit der Polizei sprechen.
Gegenüber der Polizei sind Sie in der Vernehmungssituation klar im Nachteil. Sie wissen nicht, welche Informationen gegen Sie vorliegen und als juristischer Laie wissen Sie auch nicht, worauf es in strafrechtlicher Sicht ankommt. Fehler in diesem Verfahrensstadium lassen sich später, wenn überhaupt, nur schwer korrigieren.
Sie haben das Recht, zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Das gilt für das gesamte Strafverfahren, also vom Ermittlungsverfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie sich teilweise einlassen.
Sie müssen auf eine Ladung als Beschuldigter nicht zur Polizei gehen. Ein Nichterscheinen hat keine negative Konsequenzen. Die Ermittlungsbehörden gehen dann schlicht davon aus, daß Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Auf eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht zwar die Pflicht, bei der Behörde zu erscheinen. Aber auch in diesem Fall müssen Sie, außer Ihren persönlichen Daten, keine Angaben machen.
Ich empfehle Ihnen daher, sich zu keiner Zeit gegenüber der Polizei zur Tat zu äußern und einen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Der Strafverteidiger wird Einsicht in Ihre Akte nehmen und wird dann mit Ihnen die Verteidigungsstrategie festlegen.