

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Das Strafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte: das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.
Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft, bei leichteren Taten die Amtsanwaltschaft.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen als Beschuldigtem die Möglichkeit gegeben, zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. In der Regel empfiehlt es sich, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
In der Regel wird in diesem Stadium Akteneinsicht durch den Strafverteidiger beantragt. Das Recht auf Akteneinsicht hat übrigens nur der Verteidiger, dem Beschuldigten können unter gewissen Voraussetzungen allenfalls Auskünfte und Abschriften aus der Akte erteilt werden.
Nach dem Abschluss ihrer Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Die Einstellung erfolgt beispielsweise, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder wenn die Schwere der Schuld des Täters dem nicht entgegensteht. Alternativ zur Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft bei leichteren Taten der Erlaß eines Strafbefehls beantragen.
Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt.
Der Beschuldigte wird in diesem Abschnitt Angeschuldigter genannt. Ihm wird die Anklageschrift mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der deutlichen Mehrheit der Fälle ergeht der Eröffnungsbeschluß, mit dem das Hauptverfahren beginnt. Wurde der Erlaß eines Strafbefehls beantragt, entscheidet das Gericht hierüber. In den meisten Fällen wird dieser erlassen. Erhebt der Betroffene keinen Einspruch, wird der Strafbefehl rechtskräftig und wird vollstreckt. Andernfalls findet die Hauptverhandlung statt, der Strafbefehl übernimmt die Funktion der Anklageschrift.
Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung. Hier werden die Beweise erhoben, mit denen der Angeklagte überführt werden soll. Nach der Beweisaufnahme folgen die Schlußvorträge (Plädoyers) der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Daraufhin zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Es folgen die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung.
Wurde der Angeklagte verurteilt, folgt nun die Strafvollstreckung, welche in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt.