

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Das wichtigste vorab: Falls Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Dieses Datum wird auf dem Umschlag vermerkt. Sollte diese Frist verstrichen sein, ist der Strafbefehl rechtskräftig und nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzugreifen. Die Wiedereinsetzung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sobald ein Strafbefehl rechtskräftig ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Staatsanwaltschaft wird ihn vollstrecken.
Falls Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, ist zu entscheiden, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren fortgesetzt und es kommt zur Hauptverhandlung. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, also zum Beispiel die Tagessatzhöhe der Geldstrafe. In der Hauptverhandlung kann auch eine höhere Strafe als im Strafbefehl verhängt werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Strafbefehl akzeptiert werden oder durch einen Einspruch angegriffen werden sollte, rate ich dazu, einen Strafverteidiger mit der Prüfung zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann abschätzen, ob sich in einer Hauptverhandlung ein günstigeres Ergebnis, auch gegebenenfalls ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens, erreichen läßt. Bei der Hauptverhandlung können Sie sich durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Sie müssen also nicht selbst erscheinen. Sollten Sie jedoch keinen Verteidiger haben und nicht erscheinen, wird der Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache verworfen.