

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Kein Vermögen wird vom Gesetz so gut geschützt wie das des Staates. Selbst wer Steuern ohne Vorsatz (leichtfertig) hinterzieht, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, hängt maßgeblich von den steuerrechtlichen Vorschriften ab. Der Strafverteidiger muß hier also auch - neben der Beherrschung der strafrechtlichen und strafprozessualen Besonderheiten - über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügen. Ich kooperiere in Steuerstrafsachen zudem mit Steuerberatern in Berlin und Brandenburg.
Wird eine Steuerhinterziehung nachgewiesen, werden in der Regel bei Geldstrafen je hinterzogene 1.000 Euro 10 Tagessätze verhängt. Der Betrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation der Tagessätze mit dem Betrag, der dem Verurteilten täglich zur Verfügung steht (vereinfacht). In besonders schweren Fällen beträgt die Mindeststrafe allerdings bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. schon dann regelmäßig vor, wenn unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt wurden. Ein weiteres sogenanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist gegeben, wenn Steuern in besonders großem Ausmaß verkürzt werden (oder entsprechende Steuervorteile erlangt werden). Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, daß ein besonders großes Ausmaß ab dem Betrag von 50.000 Euro gegeben ist.
Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro kommt, abgesehen von besonderen strafschärfenden oder -mildernden Umständen, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe die Regel, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Betrag von 1.000.000 Euro kommt in der Regel keine bewährungsfähige Strafe (bis zu 2 Jahren) mehr in Betracht.
Ziel der Steuerstrafverteidigung ist jedoch häufig die Einstellung des Verfahrens noch vor der Hauptverhandlung. Die Berliner Finanzbehörden sind hierzu jedoch teilweise nur bis zum einen verkürzten Betrag von 10.000 Euro bereit. Erfolgt die Einstellung gegen Auflage, ist als Auflage in der Regel der Betrag (teilweise mit 10-20% Aufschlag) zu zahlen, der sich bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe ergeben würde. Mit der Erfüllung der Auflage, welche binnen 6 Monaten zu erfolgen hat, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.
Bei der Einstellung gegen Auflage wie auch bei einer Verurteilung sind die verkürzten Steuern nebst Säumniszuschlägen und Zinsen nachzuzahlen.
Die Selbstanzeige hat nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen mußte. Wenn schon eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, ist es also zu spät. (Eine Ausnahme gilt für die leichtfertige Steuerverkürzung, wo eine Selbstanzeige bis zu dem Zeitpunkt möglich ist, in dem die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist). Jedoch wird die mißglückte Selbstanzeige ggf. strafmildernd gewertet.
Die Selbstanzeige muß umfassend und richtig sein, um die strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Wurden bereits Steuern verkürzt, müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist nachentrichtet werden.
Fehler im Steuerstrafverfahren können, neben den strafrechtlichen Folgen, erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben. Daneben kann die Mißachtung steuerlicher Pflichten Grund für eine Passversagung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG sein. Auch kann die Gewerbeuntersagung, Widerruf der ärztlichen Approbation und der Einzug des Waffenscheins und Jagdscheins die Folge steuerlicher Verfehlungen sein. Daher sollte stets unverzüglich ein Rechtsanwalt mit vertieften Kenntnissen im Steuerstrafrecht beauftragt werden.