

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Die maßgeblichen Strafnormen zum Sprengstoffstrafrecht sind zum einen § 40 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) sowie zum anderen § 308 des Strafgesetzbuches (StGB).
§ 40 SprengG pönalisiert den unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und belegt ihn mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und damit als Verbrechen wird nach § 308 Abs. 1 StGB das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion bestraft, wenn der Täter hierbei vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Täter muß sich also zumindest damit abgefunden haben, daß durch die Explosion ein Mensch verletzt oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert erheblich beschädigt werden könnte. Eine Verletzung oder Beschädigung muß hierbei allerdings nicht eintreten, da allein die konkrete Gefährdung für die Strafbarkeit ausreicht.
Verursacht der Täter die vorbezeichnete Gefahr fahrlässig, erkennt er also nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts oder vertraut er darauf, daß keine Gefährdung eintreten werde, ist die Tat gemäß § 308 Abs. 5 StGB strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich also gemäß § 12 StGB um ein Vergehen, sodaß im Gegensatz zu § 308 Abs. 1 StGB eine Einstellung des Verfahren mit oder ohne Auflagen (§ 153 bzw. 153a StPO) möglich ist.