

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Sexualstrafverfahren sind regelmäßig mit einer Stigmatisierung für den Beschuldigten verbunden. Diese reicht von der sozialen Isolierung und dem Aufbrechen jahrelanger Beziehungen bis zur vorverurteilenden medialen Berichterstattung. Jedoch sind die erhobenen Vorwürfe keineswegs immer zutreffend. Die Quote der Falschbelastungen ist bei Sexualdelikten verhältnismäßig hoch.
Insbesondere beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern kommt es in manchen Fällen zu unzutreffenden Anschuldigungen, weil die Befragung des Kindes suggestiv erfolgt. Ausgangspunkt solcher Befragungen ist oft eine Verhaltensauffälligkeit des Kindes, für die es jedoch zahlreiche andere Gründe als einen Mißbrauch geben kann.
Trifft der Tatvorwurf zu sollte jede weitere Belastung des Opfers vermieden werden. Dieses Vorgehen wird strafmildernd berücksichtigt.
Oft stehen sich in Sexualstrafverfahren jedoch die Aussagen des Opfers und des Angeklagten konträr gegenüber, sodaß fundierte aussagepsychologische Kenntnisse unabdingbare Voraussetzung für eine effektive Verteidigung sind. Gleiches gilt für die Möglichkeiten eines Beweisantrags auf eine aussagepsychologische Begutachtung und die Würdigung eines solchen Gutachtens.
Teilweise muß in der Hauptverhandlung durchgesetzt werden, daß die Vernehmung des Opfers ausreichend detailliert erfolgt, um eine fundierte aussagepsychologische Würdigung zu erlauben. Hierbei darf das tatsächliche Opfer nicht unnötig belastet oder retraumatisiert werden. Jedoch müssen Widersprüche und begründete Zweifel aufgeklärt werden, um die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
Wer sich mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert sieht, braucht eine vorurteilsfreie und kompetente Strafverteidigung. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für ein unverbindliches Erstgespräch unter 030 / 398 898 23.