

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Mehr noch als im Erwachsenenstrafrecht kommt es im Jugendstrafverfahren darauf an, die Persönlichkeit des Täters zu verstehen und der Anklagebehörde/dem Gericht aufzuzeigen, falls ein Freispruch nicht zu erreichen ist, wie es zur Tat gekommen ist und welche Bedürfnisse der Angeklagte hat. Denn die Sanktionen und das Verfahren sind im Jugendstrafrecht vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 JGG).
Das Jugendgerichtsgesetz, Kernstück des Jugendstrafrechts, ist auf Personen anzuwenden, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (Jugendliche). Auf Heranwachsende (18, aber noch nicht 21 Jahre alt) ist es anzuwenden, wenn die Person nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat sich als eine Jugendverfehlung darstellt (§ 105 JGG). An der Beurteilung dieser Frage hat die Jugendgerichtshilfe (JGH) maßgeblichen Anteil.
Während die Frage nach der Strafbarkeit nach denselben Normen beurteilt wird, die auf Erwachsene Anwendung finden (insbesondere das Strafgesetzbuch), richten sich die Folgen der Jugendstraftat nach dem JGG und reichen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmitteln bis zur Jugendstrafe ohne Bewährung.
Gegen einen Jugendlichen ist ein Strafbefehl und die Privatklage nicht möglich, ein Nebenkläger kann sich dem Verfahren nur unter engen Voraussetzungen anschließen.
Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts ist, daß der Angeklagte, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr einlegen kann (§ 55 JGG). Diese Verkürzung der Rechte des jugendlichen Angeklagten soll einen schnelleren Verfahrensabschluß ermöglichen.
Der Rechtsanwalt muß im Jugendstrafverfahren also nicht nur das allgemeine Strafrecht beherrschen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und sanktionsrechtlichen Möglichkeiten im Auge behalten.