

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
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BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Welche Kosten letztendlich auf Sie zukommen, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
1. Pflichtverteidigung / Wahlverteidigung
2. Rechtsschutzversicherung
3. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) / Honorarvereinbarung
Werde ich Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet, zahlt zunächst der Staat die Kosten der Verteidigung. Im Falle einer Verurteilung nimmt der Staat allerdings Rückgriff beim Verurteilten. Die Kosten des Wahlverteidigers müssen Sie, falls nicht Ihre Rechtsschutzversicherung eingreift (s.u.), zunächst selbst tragen.
Kommt es zu einer Hauptverhandlung und werden Sie freigesprochen, erstattet Ihnen der Staat Ihre "notwendigen Auslagen". Dies sind die gesetzlichen Verteidigergebühren. Die vereinbarten Gebühren können jedoch höher sein.
Ziel der Verteidigung ist jedoch regelmäßig die Vermeidung einer Hauptverhandlung. Wird das Verfahren vor Anklageerhebung eingestellt, werden Ihre Kosten nicht erstattet, auch wenn Sie nachweislich unschuldig sind.
Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie beispielsweise, wenn gegen Sie Untersuchungshaft vollstreckt wird oder wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind verhältnismäßig schwere Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, wie etwa schwere Körperverletzung, Raub, Totschlag, Meineid oder Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge. Die Einzelheiten zur Pflichtverteidigung ergeben sich aus § 140 StPO.
Ihren Pflichtverteidiger können Sie sich grundsätzlich selbst aussuchen. Das Gericht wird Ihnen eventuell aufgeben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sie können mich aber auch zunächst als Wahlverteidiger beauftragen und ich werde in entsprechenden Fällen meine Beiordnung als Pflichtverteidiger bei Gericht beantragen.
Die meisten Rechtsschutzpolicen umfassen den Straf-Rechtsschutz. Im verkehrsrechtlichen Bereich trägt die Versicherung die Verteidigergebühren (abzüglich der vom Mandanten zu tragenden Selbstbeteiligung) für die Verteidigung wegen
Wird der Versicherungsnehmer wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt, ist er verpflichtet, der Versicherung die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, § 2 i) aa) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Die Kosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren muß der Versicherungsnehmer nicht erstatten, auch wenn er wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit verurteilt wird.
Wegen eines nicht-verkehrsrechtlichen Vergehens besteht Rechtsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen wird. Kein Rechsschutz besteht demnach für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
Wird dem Versicherungsnehmer die vorsätzliche Begehung eines Deliktes vorgeworfen, dessen fahrlässige Begehung ebenfalls strafbar ist (z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung) und wird er nicht wegen des Vorsatzdeliktes rechtskräftig verurteilt, besteht rückwirkend Versicherungsschutz. Das heißt, daß der Versicherungsnehmer zunächst die Verteidigergebühren tragen muß, diese ihm aber nachträglich erstattet werden (abzüglich des Selbstbehalts), wenn er nicht wegen der Vorsatztat verurteilt wird.
a) Liegt kein Fall der Pflichtverteidigung vor und liegt auch kein Straf-Rechtsschutz vor, richten sich die von Ihnen zu tragenden Kosten der Wahlverteidigung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier kommt es für die Höhe der Vergütung auf die Umstände des Falles, insbesondere den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und eventuelle Haftungsrisiken an (§ 14 RVG). In durchschnittlichen Angelegenheiten wird die sogenannte Mittelgebühr berechnet.
Die Gebühren im Strafverfahren nach dem RVG bestimmen sich nach den einzelnen Verfahrensabschnitten. Die Gebühren sind im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) geregelt und verstehen sich netto sowie ohne Haftzuschlag.
Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
Grundgebühr: 30 EUR bis 300 EUR (Mittelgebühr 165 EUR)
Im Ermittlungsverfahren ensteht eine Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. entsteht eine Terminsgebühr. Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin, die Gebühr entsteht im Ermittlungsverfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
Verfahrensgebühr: 30 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 140 EUR)
Terminsgebühr: 30 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 140 EUR)
Im Hauptverfahren entstehen eine Verfahrensgebühr sowie je Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Vor den verschiedenen Gerichten entstehen unterschiedliche Gebühren.
Amtsgericht
Verfahrensgebühr: 30 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 140 EUR)
Terminsgebühr: 60 EUR bis 400 EUR (Mittelgebühr 230 EUR)
Landgericht
Verfahrensgebühr: 40 EUR bis 270 EUR (Mittelgebühr 155 EUR)
Terminsgebühr: 70 EUR bis 470 EUR (Mittelgebühr 270 EUR)
Schwurgericht/OLG
Verfahrensgebühr: 80 EUR bis 580 EUR (Mittelgebühr 330 EUR)
Terminsgebühr: 110 EUR bis 780 EUR (Mittelgebühr 445 EUR)
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Gebühren für die Tätigkeit im Revisions- und Berufungsverfahren sowie weiteren Verfahrensarten, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
Wird durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr. Dies ist etwa der Fall, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder der Einspruch gegen einen Strafbefehl oder die Berufung oder Revision zurückgenommen wird.
b) In umfangreichen Strafsachen läßt sich mit den Gebühren nach dem RVG nicht kostendeckend arbeiten. In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung gemäß einer Honorarvereinbarung nach Stundensatz oder in Form einer Pauschalvergütung für die einzelnen Verfahrensabschnitte. Angepaßt an die Umstände Ihres Falles vereinbaren wir hier eine für beide Seiten tragfähige Lösung.

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