

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Häufig ist die Durchsuchung der erste Kontakt des Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden. Zumeist kann der Abbruch der Durchsuchung nicht erreicht werden. Selbst wenn der Durchsuchungsbeschluss nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird die Durchsuchung in aller Regel wegen "Gefahr im Verzug" fortgesetzt.
Es gibt jedoch einige Hinweise, die der Betroffene unbedingt beachten sollte, um sich alle Möglichkeiten der nachträglichen Überprüfung offen und die Folgen der Durchsuchung möglichst gering zu halten.
Der Betroffene darf seinen Verteidiger anrufen und dieser ist berechtigt, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Eine Grenze stellt allein § 164 StPO (Störung einer amtlichen Tätigkeit) dar. In aller Regel wird allerdings mit dem Beginn der Durchsuchung nicht bis zum Eintreffen des Verteidigers gewartet.
Der Betroffene muß darauf bestehen, daß ihm eine Abschrift des der Durchsuchung zugrundeliegenden Beschlusses überlassen wird. Hierauf hat er einen Anspruch.
Nur wenn im Durchsuchungsbeschluss bestimmte Gegenstände oder Unterlagen aufgeführt sind, zu deren Auffinden die Durchsuchung führen soll, kann erwägt werden, diese Gegenstände oder Unterlagen freiwillig herauszugeben. So kann vermieden werden, daß die Durchsuchung weitergeführt wird und sogenannte "Zufallsfunde" gemacht werden. Diese können eine weitergehende Strafverfolgung nach sich ziehen. Eine planmäßige Suche nach "Zufallsfunden" kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen, verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht.
Im Regelfall sollten jedoch keine Gegenstände oder Unterlagen freiwillig herausgegeben werden.
Falls Unterlagen beschlagnahmt werden, muß versucht werden, hiervon Kopien zu fertigen. Alle sichergestellten Gegenstände und Unterlagen müssen in einem Protokoll vermerkt werden. Hierrauf ist ggfls. zu achten.
Wie auch in jedem anderen Stadium des Ermittlungsverfahren sollten keinesfalls Angaben gegenüber den Beamten gemacht werden. Der Betroffene einer Durchsuchung ist in aller Regel sehr aufgeregt, darf sich aber trotzdem nicht zu unbedachten Äußerungen hinreißen lassen.