

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Nach § 33 EStG kann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, daß Aufwendungen, welche als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind, welche die zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte...
Die 15. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 43jährigen ehemaligen Leiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten...
BGH, Urt. v. 7.2.2012 - 1 StR 525/11
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Geschäftsführers zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe aufgehoben, da die Strafzumessung...
Das gesamte Gesundheitswesen ist in den letzten Jahren mehr und mehr in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten. Anknüpfungspunkt der Ermittlungen ist dabei nicht nur jeder Anfangsverdacht auf einen Behandlungsfehler.
Insbesondere die Bereiche der Abrechnungspraxis, des Sponsorings, der Werbung und des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Ausgestaltung des Krankenhausdienstes (Arbeitszeit, Arbeitsschutz) enthalten viele juristische Untiefen, die nur mithilfe professioneller Rechtsberatung sicher umschifft werden können.
Sobald die Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt oder Zahnarzt ermittelt, steht viel auf dem Spiel. Auch wenn schließlich das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird, droht eventuell bereits im Ermittlungsverfahren die Suspendierung oder Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch kann die Approbation ruhen oder gar widerrufen werden gemäß der §§ 5, 6 BÄO.
Weitere mögliche Folgen eines Strafverfahrens gegen Ärzte sind:
Folgende Delikte sind regelmäßig Gegenstand von Strafverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte.